Bildungszeit

Am 01.07.2015 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft getreten.

Damit haben Beschäftigte in Baden-Württemberg Anspruch darauf, sich zu Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Sofern Beschäftigte regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche arbeiten, so verringert sich der Anspruch auf Freistellung entsprechend.

Der Anspruch auf Bildungszeit wird erstmals nach zwölfmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses erworben.

Die bezahlte Bildungsfreistellung kann genutzt werden für:

  • berufliche Weiterbildung
  • politische Weiterbildung
  • Qualifizierung zur Wahrnehmung bestimmter ehrenamtlicher Tätigkeiten.

Voraussetzungen:

Der Anspruch auf Bildungszeit ist gegenüber dem Arbeitgeber ab 01.07.2021 spätestens neun Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme, schriftlich oder elektronisch geltend zu machen.

Die Bildungsmaßnahmen müssen von anerkannten Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. (siehe Liste)

Der Unterrichtsumfang muss mindestens sechs Zeitstunden pro Tag umfassen.

Die Kosten für die eigentliche Weiterbildungsmaßnahme (Seminargebühren, Unterkunft und Verpflegung, Fahrtkosten) trägt der Beschäftigte.

Die ordnungsgemäße Teilnahme ist nach Beendigung nachzuweisen. Bitte senden Sie den Teilnahmenachweis rechtzeitig an PSE – Zeitwirtschaft, Frau Himpelmann.

Ab 01.07.2021: Für die Vorlage des Teilnahmenachweises beim Arbeitgeber durch den Bildungszeitnehmenden wird eine Frist von acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme neu eingeführt (§7 Abs.5BzG BW). Wird diese nicht eingehalten, verlieren die Beschäftigten den Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge für die Zeit der Freistellung, es sei denn, dass sie das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten haben.

Bitte reichen Sie rechtzeitig den von Ihnen und Ihrem Vorgesetzten unterschriebenen Antrag auf Arbeitsbefreiung, sowie das vom Regierungspräsidium empfohlene Antragsformular bei PSE – Zeitwirtschaft, Frau Himpelmann, ein.